Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit Fa.
Sportpferdetherapie Katharina Oestreich
Heimkehrerstraße 10
37133 Friedland
gegenwärtigen und zukünftig geschlossenen Verträge, deren Gegenstand neben der Herstellung, dem Verkauf und der Vermietung von Sätteln und sonstigem Reitsportzubehör auch deren/dessen Überprüfung, Reparatur und Anpassung ist. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von der Fa. Sportpferdetherapie Katharina Oestreich ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote der Fa. Sportpferdetherapie Katharina Oestreich sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Annahme durch den Sattelhändler auf die verbindliche Bestellung vom Kunden zustande.
§ 3 Lieferfristen/Übergabe
(1) Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.
(2) Höhere Gewalt, unvorhersehbare schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. Dauert die hierauf beruhende Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Liefer-/Übergabebereitschaft durch den Sattelhändler wird dem Kunden angezeigt. Kann die Lieferung/Übergabe aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Ist nichts anderes vereinbart, so liegt der Erfüllungsort am Geschäftssitz des Händlers. Es findet § 447 BGB Anwendung, sodass bei Versand der Ware auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(4) Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Zahlungsmodalitäten
Bei Abschluss eines Kaufvertrages besteht eine Vorleistungspflicht des Kunden in Höhe von 100 % des jeweiligen Kaufpreises. Der Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Zahlungseinganges der Vorleistungszahlung. Das Zahlungsziel beträgt nach Rechnungserhalt 10 Tage.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Sättel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des
Sattelhändlers. Bei Zahlungsverzug oder vertragswidrigen Verhalten des Kunden ist der Sattelhändler berechtigt, die entsprechenden Sättel heraus zu verlangen. Der Kunde willigt bereits jetzt ein, dass der Sattelhändler in letzteren Fällen ihm frei zugänglich werdende Sättel wieder in Besitz nehmen darf, dies stellt keine verbotene Eigenmacht dar.
§ 6 Gewährleistungsrechte
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelgewährleistung unter Berücksichtigung der nachstehenden Besonderheiten.
(1) besondere Eigenschaften des Produkts Leder
Beim Kauf eines Sattels gehört es zur vertragsgemäßen Beschaffenheit, dass Leder als Naturprodukt natürliche Vernarbungen haben und Farbveränderungen unterworfen sein kann. In den ersten Wochen kann es zu Abfärbungen im Bereich der Satteloberfläche kommen. Weiterhin reagiert Leder auf Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen.
Diese Beschaffenheit des Leders stellt keinen Mangel dar. Es wird überdies empfohlen den Sattel sorgsam zu behandeln und nur mit den vorgesehenen Pflegeprodukten zu reinigen. Der Sattelhändler weist zudem darauf hin, dass im Zuge der Modernisierung des Sattlerhandwerks mittlerweile deutlich feinere Materialien (z. B. dubliertes Kalbsleder) verwendet werden, die dem Reiter mehr Komfort und einen besseren Sitz des Sattels ermöglichen. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass diese feineren Materialien einem höheren Verschleiß und Abnutzung unterliegen als die früher verwendeten Materialien. Dies stellt jedoch keinen Mangel dar.
(2) körperliche Veränderung des Pferdes
Bei Lieferung eines Sattels und entsprechender individueller Anpassung an das Pferd des Kunden kann sich das Exterieur des Pferdes insbesondere im Muskelaufbau und Fettgewebe, mithin auch in der Sattellage durch verschiedene Einflussfaktoren wie Futterzustand, Gesundheit, Haltung, natürliches Wachstum (bei jüngeren Pferden), Einwirkungen des Reiters durch seinen Sitz und Satteln des Pferdes nach dem Anpassen verändern. Für die Passgenauigkeit des Sattels übernimmt der Sattelhändler daher nur Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit, die hinsichtlich der Passform dem Zustand des Pferdes am Tage der Auslieferung entspricht.
(3) Verkauf und Anpassung gebrauchter Sättel
Bei Verkauf und Anpassung von gebrauchten Sätteln ist die Frist für die Sachmangelgewährleistung auf ein Jahr nach Übergabe des Sattels beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Ansprüche.
(4) Verkauf an Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach der Ablieferung durch den Sattelhändler auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und, wenn sich ein erkennbarer Mangel zeigt, dem Sattelhändler unverzüglich Anzeige machen. Die Frist beträgt 1 Woche ab Empfang der Ware. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
(1) für eine Verletzung von Leben, Körper, und/oder der Gesundheit des Kunden die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Sattelhändlers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Sattelhändler nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Sattelhändlers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Sattelhändlers beruhen, haftet dieser ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Einschränkung, dass für diese Fälle die Haftung aufgrund einer Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
§ 8 Servicekosten
für eine Sattelprobe, d. h. vollständige Aufnahme am Pferd und Beratung zu einem passenden Sattelmodell, berechnet der Sattelhändler eine Pauschalgebühr in Höhe von 100,00 €. Dieser Betrag wird bei einem nachfolgenden Sattelkauf vollständig angerechnet.
für einen Sitz- und Polstercheck, d. h. eine Überprüfung des Sattelsitzes bei einem grundsätzlich geeigneten Sattelmodell, berechnet der Sattelhändler pauschal 95,00 €.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Die mit dem Sattelhändler geschlossenen Verträge unterliegen der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung aus dem und/oder die Lieferung in das Ausland erfolgt. Das uN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISg) vom 11.4.1980 findet keine Anwendung.
(2) Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der Ort am Geschäftssitz des Sattelhändlers. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann als vereinbart, wenn der Kunde einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland nicht hat, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht.
Stand 08/2020
Sportpferdetherapie Katharina Oestreich